Satzung
§1: Name, Sitz und Zweck
1. Der 1922 in Gau-Bischofsheim gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1922 Gau-Bischofsheim e.V. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Gau-Bischofsheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nummer 1345 eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Erlaubt sind kleine Aufmerksamkeiten zum Geburtstag oder Ehrungen anlässlich runder Vereinsmitgliedschaften bis zu einem Wert von 40 EUR. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
5. Die Voraussetzungen für eine Ehrenmitgliedschaft werden in einer Ehrenordnung geregelt.
§3: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch die Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3. lm Falle eines Ausschlusses kann die Beendigung der Mitgliedschaft zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
4. Die Mitgliedschaft von Azubis, Schülern und Studenten im Rahmen einer Familienmitgliedschaft im Verein erlischt, sofern ein geeigneter Nachweis der Ausbildung/ des Schulbesuches nicht mehr erbracht werden kann.
§4: Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragstafel festgehalten. Die Summe der Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen eines Kalenderjahres darf die Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Die Beitragszahlung erfolgt im Normalfall per Einzugsverfahren (SEPA).
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§5: Straf und Ordnungsmaßnahmen
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
a) vereinsschädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§6: Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstands ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von den Entscheidungen des Vorstands berührt sind.
§7: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
§8: Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im 1. Quartal
statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand auf der Homepage des Vereins www.tus-gau-bischofsheim.de und durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan,Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Bodenheim" oder dessen Nachfolgeorgan. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von mindestens drei Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen mit der entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigen Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Dabei bleiben Stimmenthaltungen für die Entscheidung unberücksichtigt.
9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zwei-Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
1 O. Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung muss insbesondere nachfolgende Punkte umfassen:
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entlastung des Vorstands
- Ehrungen
Sofern auch über
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge und Umlagen
- Wahl des geschäftsführenden Vorstands
- Satzungsänderungen und Ordnungen
- Wahl der Kassenprüfer
in der Mitgliederversammlung beraten werden soll, so sind diese in der Tagesordnung und in der Einladung zur Mitgliederversammlung zwingend mit aufzunehmen.
§9: Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem/ der 1. Vorsitzenden
- dem/ der 2. Vorsitzenden
- dem/ der Schatzmeister/in
- dem/ der Schriftführer/in
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern. Weitere Mitglieder können vom Vorstand zu den Sitzungen des Gesamtvorstands eingeladen werden.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden um zwei Jahre versetzt gewählt. Die 1. Vorsitzende und die Schriftführerin wurden auf der Mitgliederversammlung am 22.März 2019 gewählt. Die nächste Wahl dieser Vorstandsmitglieder erfolgt turnusmäßig auf der Mitgliederversammlung des Jahres 2023. Die nächste Wahl des 2.Vorsitzenden und des Schatzmeisters erfolgt auf der Mitgliederversammlung des Jahres 2021. Wiederwahl ist zulässig. 4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§10: Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die 1. Vorsitzende und der/ die 2.Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. lm Außenverhältnis zum Verein wird der 2.Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
§11: Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstands Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
2. Abteilungsleiter werden durch die jeweilige Abteilung auf vier Jahre gewählt. Für die Wahl gelten die Bedingungen des § 8, Ziffer 6 entsprechend. Bis zur Wahl eines Abteilungsleiters kann der Vorstand interimistisch einen Abteilungsleiter benennen.
3. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass eine Abteilung eigene Beiträge erheben darf. Die Verwendung der Mittel obliegt der Abteilung in Abstimmung mit dem Vorstand.
4. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen ist der Abteilungsleiter verantwortlich. Der geschäftsführende Vorstand ist grundsätzlich einzuladen.
5. Eine Abberufung eines Abteilungsleiters vor Ende seiner Amtszeit ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch einen Beschluss von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gesamtvorstandes möglich.
§12: Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über Arbeit und Vorschläge des Ausschusses. Der geschäftsführende Vorstand ist zu allen Sitzungen des Ausschusses einzuladen.
§13: Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlung und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§14: Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfberichtund beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§15: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung> des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden.
4. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigen Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
6. lm Falle der Auflösung des Vereins werden der/ die 1. und der die/ 2. Vorsitzende als Liquidatoren bestellt.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.11.2019 mit einer Ergänzung am 27.08.2020 beschlossen.